In der Arbeitsmittelverordnung im § 8 „Wiederkehrende Prüfung“ wird für Arbeitsmittel mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, eine wiederkehrende Prüfung vorgeschrieben. Unter Punkt 19. werden mechanische Leitern angeführt.
In § 38. der Arbeitsmittelverordnung sind „Mechanische Leitern“ beschrieben: 1. Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
Eine Leiter ist nicht automatisch eine mechanische Leiter.