In der Arbeitsstättenverordnung werden unter § 37 Wohnräume geregelt. Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/innen von Arbeitgeber/innen nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:
- Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
- Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
- Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n untergebrachte/n Arbeitnehmer/in ausgestattet sein.
- Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m3 betragen.
- Für jede/n Arbeitnehmer/in muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
- Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
- Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
- Es müssen Mittel für die Erste Hilfe zur Verfügung stehen.
- Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
- Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
- Den Arbeitnehmer/innen müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
Solche Lebensbedingungen sind in zahlreichen Ländern der Welt für den größten Teil der Bevölkerung nicht gegeben.