In der Bildschirmarbeitsverordnung sind im § 10 Pausen und Tätigkeitswechsel geregelt. Nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit muss eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Minuten erfolgen. Dies gilt nicht, wenn täglich nicht mehr als zwei Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird. Eine nach 50 Minuten zustehende Pause oder der Tätigkeitswechsel kann jeweils in die anschließende zweite Stunde verlegt werden, sofern der Arbeitsablauf dies erfordert. Ein Tätigkeitswechsel muss in Tätigkeiten bestehen, die geeignet sind, die durch die Arbeit am Bildschirmgerät auftretenden Belastungen zu verringern. Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen. Ist aus zwingenden technischen Gründen (z.B. beim Bedienen und Überwachen von Leitsystemen) eine Pausenregelung oder ein Tätigkeitswechsel nicht möglich, so ist eine gleichwertige andere Pausenregelung zu treffen oder ein gleichwertiger anderer Tätigkeitswechsel vorzusehen.